Satzung der Stadt Reinbek für die Benutzung der Stadtbibliothek
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.H., S. 26) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversamlung vom 14.06.2005 folgende Satzung zur Neufassung der Satzung der Stadt Reinbek für die Benutzung der Stadtbibliothek in der derzeit gültigen Fassung erlassen:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Nutzungsbestimmungen
§ 3 Anmeldung
Der Benutzer /die Benutzerin melden sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises an.
Die Leitung der Stadtbibliothek / der Zweigstelle verlangt bei Kindern und Jugendlichen bis zu 16 Jahren die schriftliche Einwilligung der Eltern / Personensorgeberechtigten.
Kinder unter sechs Jahren erhalten keinen eigenen Leseausweis.
Eltern / Personensorgeberechtigte haben die Möglichkeit, sich für ihre Kinder unter sechs Jahren eine "Babycard" ausstellen zu lassen, mit der ausschließlich Kindermedien ( z. B. Bilderbücher, Kinderfilme) kostenfrei entliehen werden können.
Nach der Anmeldung erhält der Benutzer / die Benutzerin einen Leseausweis.
Dieser Ausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und muss bei Fortzug abgegeben werden.
Der Verlust das Leseausweises ist unverzüglich anzuzeigen.
Das Ausstellen des zweiten und jedes folgenden Ausweises wird in Rechnung gestellt.
Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung ist der Stadtbibliothek mitzuteilen.
Der Benutzer /die Benutzerin bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Satzung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift auf dem Leseausweis an.
§ 4 Lesegebühren
Die Leseausweise können für die Dauer von 1 Jahr, ½ Jahr und ¼ Jahr ausgestellt werden.
Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren entleihen kostenfrei.
Kostenfrei entleihen Institutionen (Kindergärten, Schulen, Bibliotheken im Rahmen des Leihverkehrs und Mitarbeiter/innen.)
Gegen Vorlage einer offiziellen Bescheinigung können folgende Personenkreise eine Ermäßigung in Höhe von 50% von den Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 erhalten:
§ 5 Erfasste Daten
Die personenbezogenen Daten werden nach 5 Jahren gelöscht, wenn der Benutzer/die Benutzerin die Stadtbibliothek innerhalb dieser Zeit nicht mehr aufgesucht hat.
Die Stadtbibliothek Reinbek und ihre Zweigstelle in Neuschönningstedt arbeiten mit einem EDV-gestützten Ausleihverfahren. Ausgeliehene Medien werden elektronisch gespeichert. Nach Abwicklung aller Außenstände und Mahnfälle werden die Daten gelöscht.
§ 6 Entleihungen, Fristen, Verlängerungen, Vormerkungen
Die Entleihung ist nur gegen Vorlage eines gültigen Leseausweises möglich.
Medien aller Art werden bis zu vier Wochen ausgeliehen.
Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.
Die Ausleihfristen können verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt.
Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
§ 7 Auswärtiger Leihverkehr
Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek sind, können durch den Leihverkehr der Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
Die Leihverkehrsrichtlinien sind in der Bibliothek einsehbar.
§ 8 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
Der Benutzer/ die Benutzerin ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren.
Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
Für den Ersatz beschädigter Medienhüllen werden Gebühren erhoben, ebenso für das Beschädigen und Entfernen von Barcodes, Signaturen und bibliothekseigenen Aufklebern.
Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter haftbar.
§ 9 Versäumnisentgelt, Einziehung
Für Medien, die nicht fristgerecht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt pro Medium und Öffnungstag (zzgl. der jeweils gültigen Portogebühr bei schriftlicher Mahnung) fällig.
Ab der 3. Mahnung tritt § 9 Abs. 3 in Kraft.
Nach wiederholter Aufforderung durch die Bibliothek können die gemahnten Medien einschließlich der Gebühren durch den Vollzugsbeamten der Stadt Reinbek eingezogen werden. Dafür gelten dann die jeweiligen Sätze nach der Gebührenliste der Stadt Reinbek. Für Vollstreckungsverfahren dürfen die Daten an die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde weitervermittelt werden.
Die Versäumnisentgelte sind auch dann zu entrichten wenn der Benutzer/ die Benutzerin eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.
Auch nach Niederschlagung der Gebühren sind die entliehenen Medien abzugeben bzw. werden eingezogen. Das Leserkonto wird bis zur Klärung des Sachverhaltes gesperrt.
Bei Verlust oder gravierender Beschädigung eines Mediums, das dadurch für die weitere Ausleihe nicht mehr benutzt werden kann, wird neben dem zu entrichtenden ursprünglichen Kaufpreis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,60 € erhoben.
§ 10 Hausrecht, Ausschluss von der Benutzung
Die Leitung der Stadtbibliothek und die sonst vom Bürgermeister Beauftragten der Stadtverwaltung üben das Hausrecht über die Bibliotheksräume aus.
Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Satzung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten.
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen oder sich den Anordnungen nicht fügen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
§ 11 Nutzung der Galerie Kühlbox
Die Galerie Kühlbox der Stadtbibliothek Reinbek wird nach Absprache für die Zeit von 4 Wochen gegen eine Gebühr zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt. Verlängerungswochen gegen Gebühr sind möglich. Alle Nebenkosten gehen zu Lasten der Aussteller / innen.
Die Gebühren entfallen für Ausstellungen, die ausschließlich der Präsentation ohne Verkaufsabsicht dienen.
Die Galerie ist während der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek zugänglich
§ 12 Gebühren für die Internet-Nutzung
Die Gebühren für die Internet-Nutzung sind in der Gebührentabelle für die Stadtbibliothek Reinbek aufgelistet
§ 13 Bestimmungen für die Internet-Nutzung
Vor der ersten Internet-Nutzung muss eine Einverständniserklärung unter Vorlage des gültigen Bibliotheksausweises bzw. Personalausweises / Reisepasses mit Meldebescheinigung ausgefüllt werden. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung des / der Personensorgeberechtigten.
§ 14 Datenschutz für die Internet-Nutzung
Die Bibliothek ist berechtigt, die für die Sicherstellung der ordnungsmäßigen Internet-Nutzung (§15 und §16) erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Tel.-Nr., Geburtsdatum, Datum, Uhrzeit) zu erheben und zu speichern. Diese werden ausschließlich von der Bibliothek für den genannten Zweck verwaltet.
Die personenbezogenen Daten werden nach 5 Jahren gelöscht, wenn der Benutzer innerhalb dieser Zeit die Stadtbibliothek nicht mehr aufgesucht hat.
§ 15 Sicherheitsbestimmungen für die Internet-Nutzung
Der Abruf und das Herunterladen von jugendgefährdenden und rechtswidrigen Diensten, das Herunterladen von Betriebssystemen und Software sowie die Manipulation von Hard- und Software sind untersagt.
Bestellungen und Buchungen dürfen über den Internetplatz nicht abgewickelt werden.
Betriebssysteme und Standardsoftware dürfen nicht kopiert werden, es sei denn, der Produzent hätte das Herunterladen ausdrücklich gestattet.
Die Nutzung mitgebrachter Datenträger auf den Geräten der Bibliothek ist nicht gestattet.
§ 16 Haftung für die Internet-Nutzung
Bei Missbrauch sowie Beschädigung oder Manipulation der Hard- oder Software haftet der/ die Benutzer/in. Er/sie kann zudem zeitweise oder ständig von der Benutzung der Internetanschlüsse bzw. der Bibliothek ausgeschlossen werden.
Die sich aus § 832 BGB ergebende zivilrechtliche Haftung der Aufsichtspflichten für minderjährige Benutzer/innen bleibt unberührt.
Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für Inhalte, die Verfügbarkeit und Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung abgerufen werden. Sie haftet nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Hardware/ Geräten von Benutzer/innen durch abgerufene Software entsteht
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Reinbek für die Stadtbibliothek vom 22.11.1999 in der Fassung der Euro-Anpassungssatzung vom 07.05.2001 sowie den Änderungssatzungen vom 20.12.2000, 30.09.2002 und 24.09.2003 außer Kraft.
Reinbek, den
STADT REINBEK
Detlef Palm
Bürgermeister
Anlage
Gebührentabelle zur Satzung der Stadt Reinbek
für die Benutzung der Stadtbibliothek
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Leistung | Gebühr in Euro |
| 1) | Jahresgebühr gem. § 4 Abs. 2 | 14,00 € |
| Jahresgebühr gem. § 4 Abs. 3 | 7,00 € | |
| 2) | Vorbestellung von Medien der Stadtbibliothek | 0,50 € |
| 3) | Leihverkehrsbestellung | 1,50 € |
| 4) | Versäumnisentgelt pro Medium und Ausleihtag | 0,20 € |
| 5) | Schriftliche Erinnerung Porto z.Zt. | 0,55 € |
| 1. Mahnung | 2,60 € zzgl. Porto | |
| 2. Mahnung (Bearbeitung + Porto) | 4,10 € zzgl. Porto | |
| Für Mahn- und Vollstreckungsgebühren der Stadtkasse gelten deren Bestimmungen | ||
| 6) | Ersatz beschädigter Barcodes, Signaturen oder Aufkleber | 1,00 € |
| 7) | Ersatzausweis | 4,10 € |
| 8) |
Ersatz beschädigter Medien Anschaffungspreis + Bearbeitungsgebühr der Büchereien |
2,60 € |
| 9) | Ersatz für beschädigte Medienhüllen | 2,60 € |
| 10) | Nutzung der Galerie Külbox für 4 Wochen | 102,50 € |
| Verlängerungswoche | 51,25 € | |
| 11) | Internet-Nutzung pro angefangene 30 Minuten | 1,00 € |
| Ausdruck pro Seite | 0,10 € |