Satzung der Stadt Reinbek für die Benutzung der Stadtbibliothek

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.H., S. 26) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversamlung vom 14.06.2005 folgende Satzung zur Neufassung der Satzung der Stadt Reinbek für die Benutzung der Stadtbibliothek in der derzeit gültigen Fassung erlassen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadtbibliothek Reinbek und ihre Zweigstelle in Neuschönningstedt sind öffentliche Einrichtungen.

§ 2 Nutzungsbestimmungen

  1. Benutzerkreis
    Jede/jeder ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung zu benutzen. Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.

§ 3 Anmeldung

  1. Ausstellen des Leseausweises

    Der Benutzer /die Benutzerin melden sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises an.
    Die Leitung der Stadtbibliothek / der Zweigstelle verlangt bei Kindern und Jugendlichen bis zu 16 Jahren die schriftliche Einwilligung der Eltern / Personensorgeberechtigten.

    Kinder unter sechs Jahren erhalten keinen eigenen Leseausweis.
    Eltern / Personensorgeberechtigte haben die Möglichkeit, sich für ihre Kinder unter sechs Jahren eine "Babycard" ausstellen zu lassen, mit der ausschließlich Kindermedien ( z. B. Bilderbücher, Kinderfilme) kostenfrei entliehen werden können.

    Nach der Anmeldung erhält der Benutzer / die Benutzerin einen Leseausweis.
    Dieser Ausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und muss bei Fortzug abgegeben werden.

  2. Verlust des Ausweises

    Der Verlust das Leseausweises ist unverzüglich anzuzeigen.
    Das Ausstellen des zweiten und jedes folgenden Ausweises wird in Rechnung gestellt.

  3. Wohnungswechsel, Namensänderung

    Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung ist der Stadtbibliothek mitzuteilen.

  4. Anerkennung der Satzung

    Der Benutzer /die Benutzerin bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Satzung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift auf dem Leseausweis an.

§ 4 Lesegebühren

  1. Die Benutzung der Stadtbibliothek Reinbek ist gebührenpflichtig. Volljährige Entleiher/innen zahlen für 1 Ausleihjahr die volle oder gestaffelte Jahresgebühr. Die einzelnen Gebührentarife ergeben sich aus der Gebührentabelle (Anlage) zu dieser Satzung.

  2. Zahlungsweise

    Die Leseausweise können für die Dauer von 1 Jahr, ½ Jahr und ¼ Jahr ausgestellt werden.

  3. Ausnahmen

    Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren entleihen kostenfrei.
    Kostenfrei entleihen Institutionen (Kindergärten, Schulen, Bibliotheken im Rahmen des Leihverkehrs und Mitarbeiter/innen.)

  4. Sozialklausel

    Gegen Vorlage einer offiziellen Bescheinigung können folgende Personenkreise eine Ermäßigung in Höhe von 50% von den Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 erhalten:

    1. Schüler/innen über 18 Jahre
    2. Studenten/innen bis zum 27. Lebensjahr
    3. Auszubildende
    4. Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
      junge Frauen, die ein soziales Jahr ableisten, werden Zivildienstleistenden gleichgestellt
    5. Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) und dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)

§ 5 Erfasste Daten

  1. Personenbezogene Daten

    Für die Leserkartei werden erfasst:
    Name
    Vorname
    Geburtsdatum
    Adresse
    Telefonnummer
    Beitragsgruppe/Lesertypus
    Stand des Leserkontos

    Die personenbezogenen Daten werden nach 5 Jahren gelöscht, wenn der Benutzer/die Benutzerin die Stadtbibliothek innerhalb dieser Zeit nicht mehr aufgesucht hat.

  2. Medienbezogene Daten

    Die Stadtbibliothek Reinbek und ihre Zweigstelle in Neuschönningstedt arbeiten mit einem EDV-gestützten Ausleihverfahren. Ausgeliehene Medien werden elektronisch gespeichert. Nach Abwicklung aller Außenstände und Mahnfälle werden die Daten gelöscht.

§ 6 Entleihungen, Fristen, Verlängerungen, Vormerkungen

  1. Entleihungen / Fristen

    Die Entleihung ist nur gegen Vorlage eines gültigen Leseausweises möglich.
    Medien aller Art werden bis zu vier Wochen ausgeliehen.
    Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.

  2. Verlängerung

    Die Ausleihfristen können verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt.

  3. Vormerkungen / Vorbestellungen

    Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.

  4. Rückforderung durch die Stadtbibliothek

    Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

§ 7 Auswärtiger Leihverkehr

  1. Bestellungen aus anderen Bibliotheken

    Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek sind, können durch den Leihverkehr der Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
    Die Leihverkehrsrichtlinien sind in der Bibliothek einsehbar.

§ 8 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung

  1. Sorgfaltspflicht

    Der Benutzer/ die Benutzerin ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren.

  2. Verlust

    Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
    Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

  3. Ersatz beschädigter Hüllen

    Für den Ersatz beschädigter Medienhüllen werden Gebühren erhoben, ebenso für das Beschädigen und Entfernen von Barcodes, Signaturen und bibliothekseigenen Aufklebern.

  4. Haftung bei Missbrauch

    Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter haftbar.

§ 9 Versäumnisentgelt, Einziehung

  1. Versäumnisentgelt

    Für Medien, die nicht fristgerecht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt pro Medium und Öffnungstag (zzgl. der jeweils gültigen Portogebühr bei schriftlicher Mahnung) fällig.

  2. Mahnung

    Ab der 3. Mahnung tritt § 9 Abs. 3 in Kraft.

  3. Einzug

    Nach wiederholter Aufforderung durch die Bibliothek können die gemahnten Medien einschließlich der Gebühren durch den Vollzugsbeamten der Stadt Reinbek eingezogen werden. Dafür gelten dann die jeweiligen Sätze nach der Gebührenliste der Stadt Reinbek. Für Vollstreckungsverfahren dürfen die Daten an die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde weitervermittelt werden.

  4. Zahlungspflicht

    Die Versäumnisentgelte sind auch dann zu entrichten wenn der Benutzer/ die Benutzerin eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.

  5. Rückgabe überfälliger Medien, Sperrung des Lesekontos

    Auch nach Niederschlagung der Gebühren sind die entliehenen Medien abzugeben bzw. werden eingezogen. Das Leserkonto wird bis zur Klärung des Sachverhaltes gesperrt.

  6. Medienersatz

    Bei Verlust oder gravierender Beschädigung eines Mediums, das dadurch für die weitere Ausleihe nicht mehr benutzt werden kann, wird neben dem zu entrichtenden ursprünglichen Kaufpreis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,60 € erhoben.

§ 10 Hausrecht, Ausschluss von der Benutzung

  1. Hausrecht

    Die Leitung der Stadtbibliothek und die sonst vom Bürgermeister Beauftragten der Stadtverwaltung üben das Hausrecht über die Bibliotheksräume aus.

    Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Satzung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten.

  2. Ausschluss

    Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen oder sich den Anordnungen nicht fügen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

§ 11 Nutzung der Galerie Kühlbox

Die Galerie Kühlbox der Stadtbibliothek Reinbek wird nach Absprache für die Zeit von 4 Wochen gegen eine Gebühr zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt. Verlängerungswochen gegen Gebühr sind möglich. Alle Nebenkosten gehen zu Lasten der Aussteller / innen.

Die Gebühren entfallen für Ausstellungen, die ausschließlich der Präsentation ohne Verkaufsabsicht dienen.

Die Galerie ist während der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek zugänglich

§ 12 Gebühren für die Internet-Nutzung

Die Gebühren für die Internet-Nutzung sind in der Gebührentabelle für die Stadtbibliothek Reinbek aufgelistet

§ 13 Bestimmungen für die Internet-Nutzung

Vor der ersten Internet-Nutzung muss eine Einverständniserklärung unter Vorlage des gültigen Bibliotheksausweises bzw. Personalausweises / Reisepasses mit Meldebescheinigung ausgefüllt werden. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung des / der Personensorgeberechtigten.

§ 14 Datenschutz für die Internet-Nutzung

Die Bibliothek ist berechtigt, die für die Sicherstellung der ordnungsmäßigen Internet-Nutzung (§15 und §16) erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Tel.-Nr., Geburtsdatum, Datum, Uhrzeit) zu erheben und zu speichern. Diese werden ausschließlich von der Bibliothek für den genannten Zweck verwaltet.

Die personenbezogenen Daten werden nach 5 Jahren gelöscht, wenn der Benutzer innerhalb dieser Zeit die Stadtbibliothek nicht mehr aufgesucht hat.

§ 15 Sicherheitsbestimmungen für die Internet-Nutzung

Der Abruf und das Herunterladen von jugendgefährdenden und rechtswidrigen Diensten, das Herunterladen von Betriebssystemen und Software sowie die Manipulation von Hard- und Software sind untersagt.
Bestellungen und Buchungen dürfen über den Internetplatz nicht abgewickelt werden. Betriebssysteme und Standardsoftware dürfen nicht kopiert werden, es sei denn, der Produzent hätte das Herunterladen ausdrücklich gestattet.
Die Nutzung mitgebrachter Datenträger auf den Geräten der Bibliothek ist nicht gestattet.

§ 16 Haftung für die Internet-Nutzung

Bei Missbrauch sowie Beschädigung oder Manipulation der Hard- oder Software haftet der/ die Benutzer/in. Er/sie kann zudem zeitweise oder ständig von der Benutzung der Internetanschlüsse bzw. der Bibliothek ausgeschlossen werden.

Die sich aus § 832 BGB ergebende zivilrechtliche Haftung der Aufsichtspflichten für minderjährige Benutzer/innen bleibt unberührt.

Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für Inhalte, die Verfügbarkeit und Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung abgerufen werden. Sie haftet nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Hardware/ Geräten von Benutzer/innen durch abgerufene Software entsteht

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Reinbek für die Stadtbibliothek vom 22.11.1999 in der Fassung der Euro-Anpassungssatzung vom 07.05.2001 sowie den Änderungssatzungen vom 20.12.2000, 30.09.2002 und 24.09.2003 außer Kraft.

Reinbek, den
STADT REINBEK
Detlef Palm
Bürgermeister

Anlage
Gebührentabelle zur Satzung der Stadt Reinbek
für die Benutzung der Stadtbibliothek

Lfd. Nr. Bezeichnung der Leistung Gebühr in Euro
1) Jahresgebühr gem. § 4 Abs. 2 14,00 €
  Jahresgebühr gem. § 4 Abs. 3 7,00 €
2) Vorbestellung von Medien der Stadtbibliothek 0,50 €
3) Leihverkehrsbestellung 1,50 €
4) Versäumnisentgelt pro Medium und Ausleihtag 0,20 €
5) Schriftliche Erinnerung          Porto z.Zt. 0,55 €
  1. Mahnung 2,60 € zzgl. Porto
  2. Mahnung (Bearbeitung + Porto) 4,10 € zzgl. Porto
  Für Mahn- und Vollstreckungsgebühren der Stadtkasse gelten deren Bestimmungen  
6) Ersatz beschädigter Barcodes, Signaturen oder Aufkleber 1,00 €
7) Ersatzausweis 4,10 €
8) Ersatz beschädigter Medien
Anschaffungspreis + Bearbeitungsgebühr der Büchereien
2,60 €
9) Ersatz für beschädigte Medienhüllen 2,60 €
10) Nutzung der Galerie Külbox für 4 Wochen 102,50 €
  Verlängerungswoche 51,25 €
11) Internet-Nutzung pro angefangene 30 Minuten 1,00 €
  Ausdruck pro Seite 0,10 €